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Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen, nicht automatisch den Vorrang für die Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 jener Verordnung verlieren, den sie andernfalls genießen könnten. Mit der vorliegenden Verordnung sollten hierfür besondere Vorschriften festgelegt werden.
Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch…
Während der Geltungsdauer der Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen sollten im System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der…
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates , in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung, läuft ein…
Vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 sollte das System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen weiter berücksichtigen, die…
Gleichzeitig ist es wichtig, sich die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Erinnerung zu rufen, nämlich die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität…
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird, falls nicht allen Anträgen auf Zeitnischen zur Zufriedenheit der betreffenden Luftfahrtunternehmen stattgegeben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.