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Vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 sollte das System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen weiter berücksichtigen, die Flüge unter Ausnutzung von Zeitnischen einer Zeitnischenabfolge durchgeführt haben, auf die ein anderes Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Anspruch hat, die jedoch dem Zeitnischenkoordinator für eine vorübergehende Neuzuweisung zur Verfügung gestellt wurden. Daher sollte Luftfahrtunternehmen, die mindestens fünf Zeitnischen einer Abfolge bedient haben, bei der Zuweisung dieser Abfolge in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Flughafenkapazität Vorrang eingeräumt werden.
Während der Geltungsdauer der Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen sollten im System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der…
Während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 und vorbehaltlich der verfügbaren Flughafenkapazität wird eine Abfolge von Zeitnischen, die…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ungeachtet des Absatzes 2 berechtigt eine für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 zugewiesene…
Hat ein Luftfahrtunternehmen im Zeitraum vom 30. Oktober 2022 bis zum 25. März 2023 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 10 Absätze 2 und 4…
Um die Nutzung der Flughafenkapazitäten während der Sommerflugplanperiode 2021 zu erleichtern, sollte es Luftfahrtunternehmen gestattet sein, angestammte…
Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.