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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die vor der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine flüchten, und bei ihren anhaltenden Bemühungen um den Übergang zu einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.