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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs, insbesondere durch Gewährung einer kurz- und langfristigen Entlastung zu Vorzugsbedingungen in Form des MFA-Darlehens und einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Rahmen des Mechanismus, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Notfall-Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.