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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union — gegebenenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit — im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs, insbesondere durch Gewährung einer kurz- und…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der außergewöhnlichen Situation, die im Agrar- und Lebensmittelsektor der Union durch die Auswirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.