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Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch für jedes im Register erfasste Fischereifahrzeug der Union folgende Angaben:
Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, WIN, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;
Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;
Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;
gegebenenfalls frühere Flagge;
das internationale Rufzeichen;
Art und Nummern der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer);
Farbfoto des Schiffes;
Bauort und -jahr des Schiffes;
Schiffstyp;
normale Besatzung;
Fangmethode bzw. -methoden;
Länge (Art und Metrik angeben);
gemallte Seitenhöhe (Metrik angeben);
Breite (Metrik angeben);
Bruttoregistertonnen (BRT) oder Bruttoraumzahl (BRZ);
Hauptmaschinenleistung (Metrik angeben);
Ladekapazität, einschließlich Gefrierart, Kapazität und Anzahl, Kapazität der Fischladeräume und Kapazität der Gefrierräume (Metrik angeben);
Form und Nummer der vom Flaggenmitgliedstaat erteilten Genehmigung, einschließlich der genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die sie gültig ist, und
Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder Nummer im Lloyd’s Register.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Änderungen bei den in Absatz 1 genannten Angaben sowie über alle Fischereifahrzeuge der Union, die in das Register aufgenommen oder aus dem Register gestrichen werden sollen, und zwar innerhalb von zwölf Tagen nach jeder Änderung, spätestens jedoch sieben Tage vor Beginn der Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich durch das betreffende Schiff.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von der Kommission angeforderten Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, die in dem Register erfasst sind, spätestens sieben Tage nachdem sie angefordert wurden.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge der Union, die im vorangegangenen Kalenderjahr in dem Register erfasst waren, zusammen mit der WIN jedes Schiffes und der Angabe, ob die einzelnen Schiff im Übereinkommensbereich außerhalb seines Hoheitsbereiches weit wandernde Fischbestände befischt hat. Die Angabe ist gegebenenfalls wie folgt zu formulieren: Das Schiff a) hat gefischt oder b) hat nicht gefischt.
Die Mitgliedstaaten, die Schiffe im Rahmen von Leasing-, Charter- oder ähnlichen Vereinbarungen betreiben, aufgrund deren die Verpflichtungen zur Meldung von Daten einer anderen Vertragspartei als dem Flaggenstaat übertragen werden, treffen Vorkehrungen, damit der Flaggenstaat seinen Pflichten nach Absatz 4 nachkommen kann.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vollständige Daten des Registers der Fischereifahrzeuge, die der Struktur und dem Format der Anlage 1 zu EBM 2014-03 entsprechen, und übermitteln zudem Schiffsfotos, die den Spezifikationen der Anlage 2 zu EBM 2014-03 entsprechen.
Die Übermittlung der Schiffsdatensätze an die Kommission erfolgt in elektronischer Form, die den Spezifikationen für die elektronische Formatierung gemäß Anlage 3 zu EBM 2014-03 entsprechen muss.
die Nummer(n), unter der(denen) es registriert ist;
Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt,…
Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere folgende Angaben: a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der…
Ab 1. August 2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende…
1. Anmeldung Datenelement Obligatorisch (O)/Fakultativ (F) Bemerkungen Schiffsname O Name des Schiffs Rufzeichen O Internationales Rufzeichen des Schiffs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.