Art. 41 32022R2056
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:
der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;
die VMS-Anforderungen nach Artikel 26;
der Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP nach Artikel 28 Absatz 4;
die Rechte und Pflichten der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absätze 9 und 10;
die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen gemäß Artikel 29;
die Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 38 Absatz 1;
die Anhänge I bis VI.
Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.