Art. 24 32022R2056
Betankung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:
a)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien;
b)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register erfasst sind, oder
c)
Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.