Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Anwendung und mit der Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste. Der Koordinator für digitale Dienste ist für alle Fragen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah…
die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen oder die zuständigen nationalen Justizbehörden in…
Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende…
Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte eine mit der…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.