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Am 12. Oktober 2015 beantragten Norwegen, Schweden und Dänemark bei der Kommission die Einleitung des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vorgesehenen Verfahrens aufgrund eines potenziellen Risikos für die Verbraucher in Verbindung mit der Aufnahme von Catechinen, insbesondere von (-)-Epigallocatechin-3-gallat in Grüntee-Extrakten, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.
Der Antrag Norwegens, Schwedens und Dänemarks erfüllte die in den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission festgelegten…
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung über eine eventuelle…
Die Behörde konnte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 keine ernährungsbedingte Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen bestimmen, bei der es für die…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Behörde keine tägliche Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen in Lebensmitteln bestimmen konnte, die für die menschliche…
Die Kommission ersuchte daher die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 um…
Diese Verordnung sollte die Verwendung von (-)-Epigallocatechin-3-gallat als hochreiner Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.