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Gemäß Artikel 8 Absatz 5 sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung über eine eventuelle Aufnahme von Grüntee-Extrakten, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten, in Anhang III Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 treffen, wobei sie die Stellungnahme der Behörde zu den vorgelegten Daten berücksichtigt.
Die Behörde konnte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 keine ernährungsbedingte Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen bestimmen, bei der es für die…
Am 12. Oktober 2015 beantragten Norwegen, Schweden und Dänemark bei der Kommission die Einleitung des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Behörde keine tägliche Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen in Lebensmitteln bestimmen konnte, die für die menschliche…
Die Behörde empfahl in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018, auf den Etiketten von Grüntee-Erzeugnissen, insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln, den Gehalt…
Diese Verordnung sollte die Verwendung von (-)-Epigallocatechin-3-gallat als hochreiner Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze)…
Der Antrag Norwegens, Schwedens und Dänemarks erfüllte die in den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.