Art. 47 32022R2343
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Meldeformulars in Anhang I der EBM 18/03 mindestens 80 Tage vor der Jahrestagung der IOTC alle dokumentierten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die IOTC-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 70 Tage vor der Tagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
Den in Absatz 1 genannten dokumentierten Informationen werden die Informationen über die IUU-Fischereitätigkeit jedes der aufgeführten Schiffe beigefügt, einschließlich:
Berichte über die angebliche IUU-Fischerei im Zusammenhang mit den geltenden EBM;
Handelsdaten, die auf der Grundlage einschlägiger Handelsstatistiken wie z. B. aus statistischen Dokumenten und anderen nachprüfbaren nationalen oder internationalen Statistiken gewonnen wurden;
Informationen aus anderen Quellen oder aus den Fanggründen, wie z. B.: