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Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen:
die Zahl der gemäß den Artikeln 22, 23 und 31 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Inspektionen nach Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, und im Falle von Verstößen, das Datum und die Position des betreffenden Fischereifahrzeugs sowie die Art des Verstoßes;
die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Stunden auf See, die Zahl der Sichtungen nach Flaggenstaat der gesichteten Schiffe sowie die Liste der einzelnen Fischereifahrzeuge, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde;
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die Daten der Inspektionen, die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen;
bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach der NEAFC-Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 46; und
den Stand der Verfahren in Bezug auf jeden Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, der im vorausgegangenen Kalenderjahr begangen wurde, und die Verstöße, die weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt werden, bis die Verfahren nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind; der Bericht gibt Auskunft über den Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird, und enthält darüber hinaus eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen oder Strafen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs oder Fanggeräts, schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß den von der NEAFC angenommenen Mustern bereitgestellt.
Die EFCA erstellt einen Bericht für die Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Union verfügbaren Informationen. Die EFCA übermittelt den Bericht für die Union bis zum 20. Februar jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das NEAFC-Sekretariat.
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts.…
Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den…
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen…
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in…
den Namen jedes Fischereifahrzeugs, bei dem seine Inspektoren einen Verstoß festgestellt haben, einschließlich Datum und Position der Inspektion und Art des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.