Art. 20 32023R0675
Mögliche Verstöße
(1)
Erhält die Kommission vom Sekretariat Informationen über einen möglichen Verstoß eines Mitgliedstaats oder eines Fischereifahrzeugs der Union gegen das Übereinkommen oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2)
Der Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens acht Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem möglichen Verstoß durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Abhilfemaßnahmen.