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Im Interesse der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten Agrarstatistik der Union sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des ESS verstärkt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergieeffekte zu nutzen.
Damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten europäischen Sozialstatistiken sichergestellt wird,…
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten…
Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die…
Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu…
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission erforderlichen Statistiken wurden innerhalb des ESS erhoben und erfüllen einige, aber nicht alle der…
In der Vision 2020 des Europäischen Statistischen Systems (ESS) wurde festgehalten, dass zur besseren Analyse aufkommender Phänomene (z. B. Globalisierung) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.