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Damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten europäischen Sozialstatistiken sichergestellt wird, sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im ESS-Rahmen verstärkt werden. Es gibt auch Datenerhebung durch andere Einrichtungen der Union — insbesondere die Agenturen der Union — sowie durch Wissenschaftler, die über die in dieser Verordnung genannten hinausgehen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren und den am ESS Beteiligten sollte daher ausgebaut werden, um Synergieeffekte zu nutzen.
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten…
Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu…
Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung…
Das Europäische Statistische System (im Folgenden „ESS“) als Partnerschaft hat seine Tätigkeit im Allgemeinen mit Erfolg konsolidiert, um die Entwicklung,…
Im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) wird zugesagt, die Nutzer aktiv einzubinden, indem auf ihre Bedürfnisse eingegangen und die…
Durch enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und anderen Kommissionsdienststellen bei statistischen Tätigkeiten und durch die angemessene Koordinierung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.