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Die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen.
Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter zu der Erklärung ermöglichen.
Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie…
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der…
Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und…
Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG oder die Entscheidung 2000/532/EG oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen,…
Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG enthält die Referenzmethoden für die Messung von Konzentrationen; diese Methoden sollten aktualisiert werden, um der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.