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Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 156 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 96 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Die Zollbehörden erledigen den Versand, wenn sie durch einen Vergleich der Daten, die der Abgangszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, mit denjenigen Daten, die der Bestimmungszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
Wurde ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
Das besondere Verfahren wird innerhalb bestimmter Fristen erledigt, sofern in zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Dauer der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fristen zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 215 fest.Diese…
es wird eine Sicherheit für die möglicherweise entstehende Zollschuld oder andere Abgaben im Zusammenhang mit den in das besondere Verfahren übergeführten Waren…
Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist,…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Inhabers der Bewilligung…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die in Absatz 1 genannte Beförderung von Waren, die in ein anderes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.