Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Interesse einer wirksamen Überwachung sollte ein Standardformat erstellt werden, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 übermitteln. Darüber hinaus sollten im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1588 Vorschriften festgelegt werden für den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die Beihilfemaßnahmen, die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von Beihilfen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht…
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen,…
Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der…
Angesichts der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen ist es gemäß Artikel 3 Absatz 3 der…
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass geprüft werden kann, ob eine Beihilfe im…
Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind grundsätzlich verboten. Nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV muss bzw. kann die Kommission den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.