Erwägungsgrund 2 32022R2586
Gemäß Artikel 93 AEUV werden Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr als mit den Verträgen vereinbar erachtet, sofern diese den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen oder eine Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen darstellen.