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Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 vier Beihilferegelungen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen und zugleich zum Gemeinwohlziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 21 Beihilferegelungen für Tierwohlverpflichtungen unter der…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf…
Beihilfen für spezifische nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren wie Tierwohlverpflichtungen, Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Verpflichtungen im…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.