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Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und auf Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau im Einklang mit der Rahmenregelung von 2014 angewandt. Im Zeitraum von 2014 bis 2020 genehmigte die Kommission 10 Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten in der Landwirtschaft, 65 Beihilferegelungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und 5 Beihilferegelungen für den ökologischen/biologischen Landbau. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen, insbesondere unterhalb bestimmter Schwellenwerte, typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen verursachen und gleichzeitig zur Erreichung des Gemeinwohlziels des Umweltschutzes beitragen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau nutzen.
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt.…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 vier Beihilferegelungen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.