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Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die Binnenfischerei und die Fischzucht gewähren. Diese Maßnahmen sollten daher weiterhin von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Steuerbefreiungen für die Fischerei in EU-Gewässern, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie einführen, sind nicht dem Staat zuzurechnen und sollten daher keine staatliche Beihilfe darstellen.
Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder…
Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt…
Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne…
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und…
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.