Art. 56 32022R2473
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
(1)
Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, sofern die Bedingungen der Richtlinie 2003/96/EG und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.
(2)
Das im Rahmen der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begünstigte Unternehmen wird auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. Es sollte gegebenenfalls mindestens die jeweiligen Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG zahlen.
(3)
Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30. Juni 2023 .