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Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder den Ersterwerb eines Besitzanteils an einem Fischereifahrzeug, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe zur Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten beiträgt und das begünstigte Unternehmen nachprüfbare Informationen und einen Geschäftsplan vorgelegt hat, der dies belegt, und
die Beihilfe dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person dient, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.
Die Beihilfe nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Die Beihilfe nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt.
Die Beihilfe wird nur für ein Fischereifahrzeug gewährt, das alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;
es ist für Fischereitätigkeiten ausgerüstet;
es hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;
es war mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen und
es war höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert.
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 40 % der Kosten nicht überschreiten und liegt in keinem Fall höher als 75 000 EUR pro Fischer und Fischereifahrzeug.
Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für ein Fischereifahrzeug gewährt werden, das
Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs gewährt werden, das
Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
das Schiff war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union…
Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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