Erwägungsgrund 4 32022R2475
Ferner sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen und anschließend mit der Kommission ausgetauschten Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie entgegengenommen oder übermittelt wurden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Informationen, die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 übermittelt oder entgegennimmt, nur für die Zwecke verwenden darf, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Bezug auf verschiedene Bestimmungen klargestellt werden, welches die Grenzen für die Verwendung der Informationen sind, die den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission übermittelt oder von ihnen bzw. ihr entgegengenommen werden.