Erwägungsgrund 5 32022R2496
Es sollte möglich sein, die erforderlichen, die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitenden Mittel im Unionshaushalt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für den für die Jahre 2023 und 2024 verfügbaren finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates unberührt lassen.