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Die ESA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
die Informationen, die von einem IKT-Drittdienstleister in dem Antrag bereitzustellen sind, in dem gemäß Artikel 31 Absatz 11 freiwillig um Einstufung als kritisch ersucht wird;
Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 35 Absatz 1 übermitteln, offenlegen und melden müssen, einschließlich der Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe;
die Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESA und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen;
die Einzelheiten der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der Maßnahmen, die von kritischen IKT-Drittdienstleistern auf der Grundlage der Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 42 Absatz 3 ergriffen wurden.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2024 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Absatz 1 entsprechend dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
das Recht, die Leistung des IKT-Drittdienstleisters fortlaufend zu überwachen, wozu Folgendes gehört:
Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um den detaillierten Inhalt der Leitlinie, die in Absatz 2 in…
Das Überwachungsforum legt umfassende Referenzwerte für kritische IKT-Drittdienstleister vor, die vom Gemeinsamen Ausschuss als gemeinsame Positionen der ESA…
in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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