Erwägungsgrund 36 32022R2554
Ungeachtet des in dieser Verordnung vorgesehenen breiten Geltungsbereichs sollten bei der Anwendung der Vorschriften für die digitale operationale Resilienz die wesentlichen Unterschiede zwischen Finanzunternehmen in Bezug auf deren Größe und Gesamtrisikoprofil berücksichtigt werden. Als Grundprinzip sollten Finanzunternehmen bei der Verteilung von Ressourcen und Kapazitäten für die Umsetzung des Rahmens für das IKT-Risikomanagement ihren IKT-Bedarf sorgfältig auf ihre Größe und ihr Gesamtrisikoprofil sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte abstimmen, während die zuständigen Behörden den Ansatz einer solchen Verteilung weiterhin bewerten und überprüfen sollten.