Erwägungsgrund 40 32022R2554
Da die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einrichtungen vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommen sind, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, diejenigen dieser Einrichtungen, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, von der Anwendung dieser Verordnung auszunehmen.