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Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof sollte diese Verordnung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die grundlegenden Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und den Schutz der nationalen Sicherheit — z. B. in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen, die dem Schutz der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würden — unberührt lassen.
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für grundlegende Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die…
Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche…
Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Verteidigung und ihre Befugnis,…
Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.…
Diese Richtlinie sollte eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebots, zu der es im Zuge einer rechtmäßigen Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt,…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.