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Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder mit hinreichend abschreckender Wirkung zu verhängen. Die Kommission sollte bei der Verhängung dieser Geldbußen oder Zwangsgelder Fälle wiederholter Verstöße berücksichtigen. Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erhöhen, kann die Kommission Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen gleichzeitig mit der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auferlegen.
Kommt ein Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 oder einem…
Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten sowohl den Inhabern von Zulassungen/Zeugnissen, die die Agentur erteilt hat, als auch…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten…
Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestelltwird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und…
Um die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, einen Beschluss aufzuheben und einen neuen…
Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.