Erwägungsgrund 31 32025R2455
Die Agenturen und die Kommission sollten in der Lage sein, Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, zu verarbeiten, um die Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu bewerten, zeitliche und räumliche Expositionstrends zu überwachen, die Notwendigkeit von Regulierungsmaßnahmen zu bewerten und solchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen zu überwachen und die Politikgestaltung und die Entwicklung von Gesetzgebung zu unterstützen, auch durch wissenschaftlicher Forschung zu diesen Zwecken. Darüber hinaus sollten die EUA, die ECHA, die EFSA, die EU-OSHA und die Kommission unter Berücksichtigung ihres Mandats und ihrer Tätigkeiten in der Lage sein, Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, zu verarbeiten, um Gesundheitsrisiko- und Wirkungsindikatoren auszuarbeiten; zudem sollten die ECHA, die EFSA und die EMA in der Lage sein, solche Daten zu verarbeiten, um regulatorische Risikobewertungen durchzuführen und das regulatorische Risikomanagement zu unterstützen, und die EUA, die ECHA, die EFSA und die Kommission sollten solche Daten im Zuge von Studien im Rahmen des durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismus zur Datengenerierung verarbeiten dürfen. Die EUA und die EU-OSHA sollten auch in der Lage sein, Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, zu verarbeiten, um regulatorische Risikobewertungen und das Risikomanagement zu unterstützen; die Kommission sollte solche Daten verarbeiten dürfen, um regulatorische Risikobewertungen und das Risikomanagement auszuführen. Bei der Verarbeitung von Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, sollten die Agenturen und die Kommission besonders auf die notwendige Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 achten.