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Einschränkungen der Freiheiten nach Artikel 34, 49, 56 und 63 AEUV können dadurch gerechtfertigt sein, dass unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden müssen, sofern solche Einschränkungen — wie andere Einschränkungen der Grundfreiheiten — mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, sowie mit den Grundrechten im Einklang stehen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nationale Maßnahmen,…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über…
Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen…
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder…
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 AEUV gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und…
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rückgriff auf Artikel 114 AEUV jedoch nur im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.