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Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt stellt die Gewährung der Kontingente eine Ausnahme von der Anwendung der Zölle des GZT dar. Die Wiedereinführung solcher Zölle des GZT auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland oder Belarus stellt daher eine Rückkehr zum Normalzustand dar. Daher ist die begrenzte Aufhebung der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus kein Verbot und keine Beschränkung, sondern soll verhindern, dass diese Länder indirekt von einer einseitigen Maßnahme der Union profitieren, sowie die Gesamtkohärenz des Handelns der Union sicherstellen.
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994…
Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Russland oder Belarus. Für die Zwecke der Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse…
Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Aussetzung der…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.