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Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt stellt die Gewährung der autonomen Zollaussetzungen eine Ausnahme von der Anwendung der Zölledes GZT dar. Die Wiedereinführung solcher Zölle des GZT auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland oder Belarus stellt eine Rückkehr zum Normalzustand dar. Daher ist die begrenzte Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus kein Verbot und keine Beschränkung, sondern sie soll verhindern, dass diese Länder indirekt von einer einseitigen Maßnahme der Union profitieren, sowie die Gesamtkohärenz des Handelns der Union sicherstellen.
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Aussetzung der…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.