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Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994 und der Allgemeinen Vorschriften für Zölle, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates , insbesondere in Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummer 1 aufgeführt sind, angemessen und zulässig.
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des…
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Aussetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.