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Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Aussetzung der Zölle des GZT für bestimmte Waren mit Ursprung in Belarus (TARIC-Code 2926907024) und bestimmte Waren mit Ursprung in Russland (TARIC-Codes 7608208930 und 8401300020) aufrechtzuerhalten. Insbesondere für Waren, die unter den TARIC-Code 8401300020 fallen, muss gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sichergestellt werden, dass alle Abnehmer in der Union eine regelmäßige und gerechte Versorgung mit Kernbrennstoffen erhalten. Diese Waren mit Ursprung in Belarus oder Russland machten in den Jahren 2019 bis 2021 mehr als 50 % des Gesamtwerts der Einfuhren in die Union aus, wobei es keine oder nur begrenzte alternative Anbieter aus anderen Drittländern gab. Der Wert dieser Einfuhren lässt darauf schließen, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der Union in sehr hohem Maße von diesen Einfuhren abhängig sind, und dass die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT für diese Waren für diese Akteure eine unverhältnismäßige Bürde darstellen würde.
Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Kontingente mit…
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des…
Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.