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Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen. Insbesondere sollten durch die Vorschriften bezüglich Mutagenitätsprüfungen in Unterabschnitt 8.4 die Situationen, in denen die im Anhang genannten Prüfungen nicht erforderlich sind, ferner die Situationen, in denen eingehendere Prüfungen nach Anhang IX durchgeführt werden müssen, präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die in Nummer 8.4.2 verwendete Nomenklatur der Prüfungen an die Nomenklatur der technischen Leitfäden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angepasst werden. Um sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen über die Reproduktions- und Entwicklungstoxizität gewonnen werden, sollten darüber hinaus die bevorzugten Tierarten und die bevorzugten Verabreichungswege für die Prüfung in Nummer 8.7.1 aufgenommen werden, während bestimmte spezifische Vorschriften für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen einer Präzisierung bedürfen. Schließlich sollte ein Titel zu Unterabschnitt 9.1 über aquatische Toxizität, der bislang fehlte, eingefügt werden, bei den Informationsanforderungen an die Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Fischen nach Nummer 9.1.3 sollten die Stellen, die keine Standardinformationen enthalten, aus Spalte 1 gestrichen werden, ferner sollten die Situationen, in denen keine Prüfung erforderlich ist, in Spalte 2 präzisiert werden. Die Unterabschnitte 9.2 über Abbaubarkeit und 9.3 über Verbleib und Verhalten in der Umwelt sollten ebenfalls geändert werden, um die Situationen besser zu beschreiben, die weitere Informationen über Abbaubarkeit und Bioakkumulation sowie weitere Studien über Abbaubarkeit und Bioakkumulation erfordern.
Die Informationsanforderungen für Mutagenitätsprüfungen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten dahin gehend geändert werden, dass in den Nummern…
Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte geändert werden, um bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Mutagenität, Entwicklungs- und…
Spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Mutagenität und aquatische…
Die Bestimmungen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über toxikologische Informationen erfordern bestimmte Präzisierungen dahin gehend, in welchen…
Aus Gründen der Kohärenz sollte Abschnitt 8.7.1 Spalte 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angepasst werden, um den Querverweis auf die gemäß…
In Abschnitt 8.7.3 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Durchführung einer Prüfung der Reproduktionstoxizität nur dann vorgeschrieben, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.