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Zur Unterstützung des Ziels der einheitlichen Anwendung von Aufsichtsanforderungen auf Kreditinstitute sollten allgemeine Grundsätze für die Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden.
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses…
bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale…
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in…
Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden,…
Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.