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In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zu bieten. Daher sollte die standardisierte Abflussrate von 5 % aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden. Wie auch der Fall bei anderen Produkten und Dienstleistungen ist, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fallen, sollte die EZB die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung entweder durch Anerkennung der Abflussraten des jeweiligen Kreditinstituts oder durch Festsetzung einer höheren, auf 5 % begrenzten Ausfallrate bestimmen.
Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der…
Bestimmte Faktoren haben die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) behindert, wonach die…
In Kapitel IV wird nach Artikel 12 folgender Abschnitt II eingefügt: „ Abschnitt II Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) Artikel 428p…
Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies…
Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass…
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.