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Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.
Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die…
Die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende…
Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die…
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende…
Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt…
Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beträgt zwei Jahre und der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 2 vier Jahre.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.