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Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur nur in Ausnahmefällen ausüben.
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf die Mitarbeiter der Agentur die Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde — im Statut — bzw. der…
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den…
vorbehaltlich des Absatzes 2 gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, die durch das Statut der Beamten der…
nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Personal der Agentur die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten…
übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Statutspersonal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss…
er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.