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Mit der Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahin gehend geändert, dass Mittel, die für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, bestimmt waren, zugänglich gemacht wurden und für bestimmte andere Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms eingesetzt werden können. Dieser Grundsatz der Flexibilität muss erweitert werden, damit angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände dringender Bedarf gedeckt werden kann und um insbesondere neuen Erfordernissen der Mitgliedstaaten im Bereich der Asyl- und Migrationsverwaltung infolge der Invasion in die Ukraine Rechnung tragen zu können.
Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der…
Es ist in Bezug auf die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 mehr Flexibilität erforderlich, da es nach der genannten…
Die für eine Überstellung in Frage kommende Zielgruppe sowie die Anzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Überstellungen erfolgen, sollten erweitert werden, um…
Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des…
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu…
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird anerkannt, dass bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.