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Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten und einen reibungslosen Übergang zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014-2020 und 2021-2027 zu ermöglichen und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sind bei der Umsetzung dieser Finanzierungsinstrumente gewisse Überschneidungen notwendig. Diese Notwendigkeit wird in den Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 und in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates , die die rückwirkende Förderfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2021 gestatten, ausdrücklich anerkannt.
Trotz der Bestimmungen, die dazu beitragen sollen, die Lücke zwischen den Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und den Fonds für innere Angelegenheiten…
Damit die Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 weiterhin nutzen können, ist es…
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung zwischen den Programmen der Jahre 2014-2020 in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit…
Es ist erforderlich, den Durchführungszeitraum der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 um ein Jahr zu verlängern, um es den Mitgliedstaaten zu…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere…
Wenngleich die Rechtsvorschriften über die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 am 15. Juli 2021 in Kraft traten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.