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Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020, unter anderem im Hinblick auf die Finanzierung der Ausgaben und den Durchführungszeitraum. In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Ausgaben der Mitgliedstaaten nur förderfähig sind, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2023 ausgezahlt werden und dass der Durchführungszeitraum am 31. Dezember 2023 endet.
Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten und einen reibungslosen…
Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde…
Damit die Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 weiterhin nutzen können, ist es…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch…
In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Mittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für das Instrument zur Verfügung stehen, wobei…
Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens angefallen sind und bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.