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Diese Verordnung sollte ein Abweichen von den sonst gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 geltenden Regeln, nämlich, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, ermöglichen und dazu ergänzende regulatorische Verpflichtungen einführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für unionsweites Roaming besser gerecht werden.
Die besondere Preisregulierung der Roamingvorleistungsdienste bewirkt eine unionsweite Obergrenze für ein zusammengesetztes Produkt, das auch weitere…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG darstellen. Daher sollten Änderungen, die…
Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass ein Endkundenvertrag, der regulierte Endkunden-Roamingdienste…
Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene einzigartige Merkmale auf, sodass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen…
Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Union, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden…
In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.