Gesetze
Gesetz wird geladen …
Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der Union ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung vorgeschrieben, dass Roamingdienste angemessen genutzt werden und dass nach der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge eine Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit angewandt werden kann, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet. Darüber hinaus führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel angenommen, die nationalen Roamingvorleistungsmärkte zu regulieren, um die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den besuchten Märkten zu verzerren.
In der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und…
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, sollte in der…
Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 war notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni…
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an…
Erhebt ein Roaminganbieter für eine Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, einen Aufschlag,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.