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Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Endnutzer von den Betreibern nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden, die von einem alternativen Roaminganbieter in einem besuchten Netz bereitgestellt werden. Diese strukturelle Maßnahme, die mittels der Verpflichtung zum separaten Verkauf von Datenroamingdiensten eingeführt wurde, ist jedoch mit der Einführung des Roamings zu Inlandspreisen unwirksam geworden. Darüber hinaus scheint diese Verpflichtung mangels Verwendung auf dem Markt keine Bedeutung mehr zu haben. Deshalb sollten Bestimmungen, die Betreiber dazu verpflichten, den separaten Verkauf von Datenroamingdiensten auf der Endkundenebene anzubieten, nicht länger gelten.
Zur Verbesserung des Wettbewerbs im Endkunden-Roamingmarkt müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 inländische Anbieter ihren Kunden den Zugang zu…
„separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“ ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem…
Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 war notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten…
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG darstellen. Daher sollten Änderungen, die…
Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.