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Änderungen, die Anbieter von unionsweiten regulierten Roamingdiensten gegebenenfalls an ihren Endkunden-Roamingtarifen und den damit verbundenen Roamingnutzungsstrategien vornehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten Mobilfunkkunden nicht zum Widerruf ihres Endkundenvertrags nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 berechtigen.
Die vorliegende Verordnung sollte eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG darstellen. Daher sollten Änderungen, die…
Stellen die Anbieter von Mobilfunkdiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden…
Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass ein Endkundenvertrag, der regulierte Endkunden-Roamingdienste…
Zur Verbesserung des Wettbewerbs im Endkunden-Roamingmarkt müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 inländische Anbieter ihren Kunden den Zugang zu…
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Endnutzer von den Betreibern nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden, die von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.